Unternehmen benötigen je nach Brandlast und Einstufung ein Brandschutzkonzept, um die Mitarbeitenden im Falle eines Feuers zu schützen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Konzepts sind Brandschutzbeauftragte. Diese besitzen Kenntnisse über den organisatorischen Brandschutz im Betrieb und beraten das Unternehmen zu diesem Thema. Gefordert wird dies in den technischen Regeln Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände.“ Das konkretisierende Regelwerk dazu ist die DGUV Information 205-003 „Brandschutzbeauftragte“.
In jedem Unternehmen muss ein Konzept vorhanden sein, wie Mitarbeiter und Besucher im Ernstfall bei
einem Brand geschützt werden können. Jeder Betrieb ist dazu verpflichtet, nach DIN 14096 eine
Brandschutzordnung zu erstellen wenn die Gefährdungsbeurteilung oder Auflagen von Behörden/Versicherungen das so ergibt. Das Erstellen einer Brandschutzordnung ist eine anspruchsvolle und wichtige Aufgabe.
Brandschutzordnungen müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle 2 Jahre von einer fachkundigen Person (z. B. Brandschutzbeauftragte) zu prüfen.
Eine Brandschutzordnung ist in drei Teile gegliedert:
Teil A betrifft alle Mitarbeitenden und betriebsfremde Personen. Dabei handelt es sich um die Mindestanforderungen, die in jedem Betrieb erfüllt sein müssen. Um alle Mitarbeitenden und Besucher*innen zu informieren, wie sie sich im Brandfall verhalten müssen, gibt es hierzu Aushänge im Betrieb („Verhalten im Brandfall“).
Teil B der Brandschutzordnung ist für die Beschäftigten des Betriebes und Beschäftigte von Nachunternehmen, die längerfristige Arbeiten im Betrieb ausführen. Er gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung sowie auf das Verhalten im Brandfall.
Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten nach Teil A und B der Brandschutzordnung hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden (z. B. Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer).
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist nicht für alle Unternehmen Pflicht. Hier greifen unterschiedliche Regeln, zum Beispiel die Grundfläche des Betriebsgeländes. Auch Versicherungen können einen Brandschutzbeauftragten verlangen. In bestimmten Branchen sind Brandschutzbeauftragte wegen erhöhter Brandgefahren vorgeschrieben.
Ein/e Brandschutzbeauftragte/r wird vom Unternehmen selbst bestellt. Das Wissen zum Brandschutz erhält ein Brandschutzbeauftragter in der Fortbildung. Dort lernt man, wie man etwa einen Flucht- und Rettungsplan liest und bewertet und Arbeitsstätten sicherer gestalten kann.
Prinzipiell ja, erforderlich ist hierfür die Brandschutzbeauftragten-Fortbildung sowie eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse.
Sowohl für Brandschutzbeauftragte wie auch für Brandschutzhelfer ist eine Fortbildung
erforderlich. Die Fortbildungen unterscheiden sich jedoch und beide Fachkundigen haben
unterschiedliche Aufgaben.
Eine Brandschutzbeauftragte ist direkt der Unternehmensleitung unterstellt und berät, indem er/sie bspw. bei der Erstellung, Ausarbeitung und Anpassung des Brandschutzkonzepts des Unternehmens mitwirkt. Eine Brandschutzhelferin ist mit der Brandschutzordnung des Betriebes vertraut und übernimmt bei einem Brand Aufgaben, die über ihre eigentlichen Betriebstätigkeiten hinaus gehen. Im Brandfall benachrichtigen Brandschutzhelfer die Feuerwehr, unterstützen die Evakuierung, überprüfen, ob sich noch Personen im Gebäude befinden und informieren die Feuerwehr beim Eintreffen über die Lage. In der Brandschutzhelfer-Ausbildung erlernen sie zudem, kleinere Brandherde mittels Feuerlöscher selbst zu bekämpfen.
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