Fachkraft für Arbeitssicherheit – Ihr externer Berater als überbetrieblicher Dienst für Unternehmen bundesweit

Arbeitssicherheit ist von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Arbeitssicherheitsgesetz sowie der DGUV V2.

In diesem Artikel werden wir die verschiedenen Aspekte der Fachkraft für Arbeitssicherheit beleuchten, einschließlich der relevanten Vorschriften, der Pflichten der Unternehmen gemäß Arbeitsschutzgesetz und der Bedeutung von Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit SIFA (früher FASi. Die Abkürzung FASi ist nicht mehr zeitgemäß, da die Abkürzung Fasi heute der Fachvereinigung für Arbeitssicherheit zugewiesen wird) ist eine speziell ausgebildete Person, die Arbeitgeber bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Arbeitssicherheit und Unfallverhütung berät und unterstützt. SiFas sind in der Regel Ingenieure, Techniker oder Meister mit einer zusätzlichen, spezialisierten Ausbildung in Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ihre Aufgabe ist es, Unternehmen bei der Gestaltung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds zu unterstützen.

Was sind die Hauptaufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Hauptaufgabe einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber und Führungskräfte!

Die konkreten Aufgaben werden im Arbeitssicherheitsgesetz sowie in der DGUV Vorschrift 2 beschrieben.
SiFas beraten Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Beispiele:

  • Beratung bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung: SiFas analysieren Gefahren am Arbeitsplatz und leiten Maßnahmen zur Unfallverhütung ab.
  • Überprüfung von Arbeitsmitteln: Sie prüfen Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren auf ihre Sicherheit, sofern sie dazu befähigt sind.
  • Durchführung von Schulungen und Unterweisungen: SiFas organisieren Schulungen und Unterweisungen für Beschäftigte, um diese über sicherheitsrelevante Themen zu informieren.
  • Kontrolle und Überwachung: Sie kontrollieren die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und überwachen die Durchführung von Schutzmaßnahmen.
  • Förderung einer Sicherheitskultur: SiFas tragen dazu bei, eine positive Sicherheitskultur im Unternehmen zu entwickeln.

SiFas haben per Gesetz keine Weisungsbefugnis, sondern eine ausschließlich beratende Funktion. Sie arbeiten in der Regel eng mit den Betriebärzten zusammen.

Wann muss eine (externe) Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?

Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ist in § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt:

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen,….

Die Berufsgenossenschaften legen mit der jeweiligen DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ entsprechend § 14 ASiG konkrete Ausführungsregelungen fest. In § 2 ist hier Folgendes nachzulesen:

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 bzw. Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu … (Konkrete Regelungen des jeweiligen UVT einsetzen; Anlage 3: Obergrenze 50; Anlage 4: 20) … beträgt.“

Während im ASiG noch der Zusatz „soweit dies erforderlich ist“ zu finden ist, fehlt dieser in der DGUV Vorschrift 2. Somit ist ab dem ersten Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein alternatives Betreuungsmodell erforderlich.

Fazit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Arbeits- und Gesundheitsschutz ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Präventions- und Gesundheitsmanagements. Sie unterstützt dabei, Mitarbeitende vor Unfällen und Berufskrankheiten zu schützen und die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu fördern.

Wir von epu Arbeitssicherheit GmbH unterstützen Unternehmen als überbetrieblicher Dienst bei der Erfüllung von gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Forderungen.